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Impfungen ab 1. Juni: neue Vergütung und Ende der PrivatliquidationCOVID-19 | Meningokokken B für Kinder | RSV für Ältere | Dengue-Fieber

Geschafft! Nach schwierigen Verhandlungen mit den rheinland-pfälzischen Krankenkassenverbänden hat die KV RLP eine Einigung über die Vergütung dieser vier Impfungen erzielt: COVID-19, Meningokokken B für Kinder, Respiratorische Synzytial-Viren (RSV) für ältere Erwachsene und Dengue-Fieber. Die Gespräche waren herausfordernd, da die Vorstellungen weit auseinander lagen – doch nun gibt es Klarheit.

Ab dem 1. Juni 2025 werden diese Impfungen über die KV RLP abgerechnet – gemäß den Abrechnungsnummern der Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Wichtig zu wissen: Eine Privatliquidation ist damit ausgeschlossen und gleichzeitig der Bezug der Impfstoffe im Rahmen des Sprechstundenbedarfs vorgegeben.

Vergütung 

Aufgrund der besonderen rheinland-pfälzischen Vergütungssystematik gelten bei einigen Impfungen unterschiedliche Preise je Kassenart:

COVID-19-Impfung (alle Krankenkassen)

  • 10,44 Euro Grundvergütung für die Impfleistung
  • 2,50 Euro Zuschlag bei Verwendung von Impfstoffen aus Mehrdosenbehältnissen

Meningokokken-B-Impfung für Kinder (alle Krankenkassen)

  • 12,75 Euro für jede Impfung der Impfserie

RSV-Impfung für Ältere

  • 10,67 Euro Ersatzkassen
  • 10,98 Euro AOK
  • 11,01 Euro KNAPPSCHAFT
  • 11,27 Euro SVLFG
  • 11,31 Euro BKK
  • 11,57 Euro IKK

Dengue-Fieber-Impfung 

  • 9,98 Euro BKK | SVLFG
  • 10,21 Euro Ersatzkassen | IKK
  • 10,52 Euro AOK | KNAPPSCHAFT

Impfstoffbestellung und Verordnung

Meningokokken B für Kinder, RSV für Ältere und Dengue-Fieber

Die Impfstoffe für nach Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie anspruchsberechtigte Versicherte sind ab dem 1. Juni 2025 über den Sprechstundenbedarf zulasten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland über die Kostenträgerkennung 106 315 003 zu beziehen.

COVID-19 

Die Impfstoffe, welche weiterhin vom Bund zentral beschafft werden, sind zulasten des Kostenträgers "Bundesamt für Soziale Sicherung" auf Basis der Coronavirus-Impfverordnung zu verordnen. Falls für die COVID-19-Impfung Kochsalzlösung benötigt wird, ist lediglich diese über den Sprechstundenbedarf zu beziehen.

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