Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 21. September 2023 zur Covid-19 Impfung unter anderem Folgendes mitgeteilt:
Kein Regressrisiko für nicht verimpfte Impfdosen
Der angepasste Covid-19-Impfstoff von BioNTech/Pfizer wird ebenfalls nur in Vials und nicht in Einzeldosen bereitgestellt.
Werden trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung nicht alle Impfdosen verimpft oder verfallen Impfdosen, wird der Bund keine Regressansprüche stellen.
Inhalt der Vials (Fertiglösung):
- für Jugendliche ab zwölf Jahren und Erwachsene (graue Kappe): sechs Impfdosen
- für Kinder von fünf bis elf Jahren (blaue Kappe): sechs Impfdosen
Inhalt der Vials nach Rekonstitution mit Kochsalzlösung (keine Fertiglösung!):
- für Kleinkinder von sechs Monaten bis vier Jahren (rotbraune Kappe) zehn Impfdosen
Versorgungsansprüche bei Impfschäden
Auch bei den neu zugelassenen angepassten Variantenimpfstoffen greift das Infektionsschutzgesetz. Somit können Versorgungsansprüche bei Impfschäden geltend gemacht werden.
Impfdokumentationsportal
Seit 21. September 2023 können im Dokumentationsportal der KBV durchgeführte Covid-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty Omicron XBB.1.5 erfasst werden. Dies kann jetzt auch rückwirkend für Impfungen seit dem 18. September geschehen. Die wöchentliche Meldung der tagesgenauen Impfdaten muss weiterhin durchgeführt werden.
Verordnung von Spikevax XBB.1.5 nicht empfohlen
Der Impfstoff Spikevax XBB.1.5 von Moderna ist für Erwachsene und Kinder ab sechs Monaten zugelassen und wird in Einzeldosen-Durchstechflaschen vertrieben. Da dieser Impfstoff nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt wird, ist er nicht zu Lasten des Bundesamtes für soziale Sicherung (BAS) verordnungsfähig.
Somit entstehen bei einer Verordnung von Spikevax XBB.1.5 den Krankenkassen Kosten, die beim Bezug von Comirnaty XBB.1.5 nicht anfallen. Da die beiden mRNA-Impfstoffe hinsichtlich ihrer Wirksamkeit als gleichwertig anzusehen sind, könnte die Verordnung von Spikevax XBB.1.5 als unwirtschaftlich gelten und ist folglich mit einem entsprechenden Regressrisiko für die Verordnenden verbunden.
Die KBV hat den GKV-Spitzenverband schriftlich aufgefordert sich zu erklären, ob der angepasste Impfstoff von Moderna beispielsweise in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zu Lasten der GKV verordnet werden darf, ohne einen Regress befürchten zu müssen. Allerdings hat die STIKO bislang den medizinischen Ausnahmefall nicht näher definiert.
Aus den aufgeführten Gründen rät die KBV derzeit dringend von einer Bestellung beziehungsweise Verordnung des angepassten Impfstoffes von Moderna zu Lasten der GKV ab.