Krankenhaus-Ärztinnen und -Ärzte sind ab sofort berechtigt, für bestimmte Versicherte Krankenfahrten von und zur tagesstationären Behandlung im Krankenhaus (§115e SGB V) zu verordnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) entsprechend geändert.
Anspruchsberechtigte Personen
Krankenfahrten im Rahmen tagesstationärer Behandlungen können verordnet werden für:
- Schwerbehinderte mit Merkzeichen: aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blindheit), H (Hilflosigkeit)
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 (lt. Einstufungsbescheid nach SGB XI)
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 (lt. Einstufungsbescheid nach SGB XI) mit dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität
Krankenfahrten nicht genehmigungspflichtig
Für Krankenfahrten des zuvor genannten Personenkreises ist keine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich. Krankenfahrten können mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Unter Mietwagen zählen auch Fahrzeuge mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Während einer Krankenfahrt findet keine medizinisch-fachliche Betreuung der Versicherten statt.
Verordnung
Die Verordnung der Krankenbeförderung erfolgt auf dem Verordnungsmuster 4.
Tagesstationäre Behandlung nach §115e SGB V
Eine indizierte vollstationäre Behandlung darf als tagesstationäre Behandlung (§ 115e SGB V) ohne Übernachtung erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine medizinischen Gründe dagegensprechen, der Versicherte einer tagesstationären Behandlung zustimmt und diese täglich einen Aufenthalt von mindestens sechs Stunden im Krankenhaus erfordert. In dieser Zeit müssen hauptsächlich ärztliche und pflegerische Behandlungsmaßnahmen erbracht werden.
Der Beschluss ist seit dem 29. März 2024 in Kraft.