Webcode 30615

Leistungsanspruch minderjähriger Flüchtlinge: neue gesetzliche Regelung seit 12. Juni 2026Wichtige Punkte im Überblick

Seit dem 12. Juni 2026 erhalten alle Asylbewerberinnen und Asylbewerber unter 18 Jahren auch in den ersten 36 Monaten ihres Aufenthalts den vollen Leistungsanspruch wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit entfallen die bisherigen Leistungseinschränkungen auf eine Akut- und Schmerzbehandlung für diese Personengruppe.

Die Minderjährigen werden mit einer eigenen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ausgestattet, die im Feld “Besondere Personengruppe” die Ziffer 4 ausweist. 

Sollten Kinder und Jugendliche noch eine eGK mit der alten Kennzeichnung “9” (eingeschränkter Leistungsanspruch) vorlegen, aktualisieren sich die Daten automatisch im Rahmen des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) über die Telematikinfrastruktur, sofern die Krankenkasse bereits eine Änderung hinterlegt hat.

Die Vorlage von Behandlungsscheinen, die von den Kommunen ausgestellt wurden, entfällt somit.

Begonnene medizinische Behandlungen sind bei Eintritt der Volljährigkeit der Leistungsberechtigten ohne Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren. 

Für volljährige Asylbewerberinnen und Asylbewerber in den ersten 36 Monaten gelten die bisherigen, eingeschränkten Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes unverändert weiter.

Kontakt

Wir sind gerne für Sie da.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

fliegendes Papierflugzeug

Mit KV INFO, dem Newsletter der KV RLP, sind Sie stets gut informiert.

jetzt abonnieren