Patientinnen und Patienten haben einen rechtlich gesicherten Anspruch auf Einsicht in ihre medizinischen Unterlagen, einschließlich der elektronischen Behandlungsdokumentation. Dieses Recht ist grundlegend anerkannt und kann uneingeschränkt sowohl während als auch nach Abschluss der Behandlung geltend gemacht werden, ohne dass es einer vorherigen Vereinbarung bedarf.
Darüber hinaus besteht das Recht, Kopien der betreffenden Krankenakte anzufordern. Im Rahmen der Heilbehandlung umfasst der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch die kostenfreie Bereitstellung einer Erstkopie der Dokumentation, sofern dies dem Anliegen der Patientin oder des Patienten entspricht. Für diese erste Ausfertigung dürfen keine Kosten erhoben werden.