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Pneumokokken-Impfung: Verwendung von 15-valenten Konjungatimpfstoffen Schutzimpfungs-Richtlinie

Grundimmunisierung

Laut Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) ist zur Grundimmunisierung gegen Pneumokokken bei Säuglingen ab einem Alter von zwei Monaten ein Pneumokokken-Konjungatimpfstoff zu verwenden. Hierbei kann sowohl ein 13-valenter als auch ein 15-valenter Pneumokokken-Konjungatimpfstoff eingesetzt werden. Die Grundimmunisierung darf bis zu einem Lebensalter von 24 Monaten zu Lasten der GKV durchgeführt werden. Bei Kindern unter zwei Jahren ist eine sequenzielle Impfung nicht empfohlen.

Indikationsimpfung

Ist bei Kindern ab zwei Jahren und Jugendlichen eine Pneumokokken-Impfung wegen einer bestimmten Vorerkrankung nach der SI-RL indiziert, soll eine sequenzielle Impfung durchgeführt werden. Begonnen wird die Impfserie mit einem 13-valenten Pneumokokken-Konjungat-Impfstoff, wozu ab sofort laut G-BA Beschluss anstelle des 13-valenten Impfstoffes alternativ ein 15-valenter Impfstoff verwendet werden darf. Nach einem Mindestabstand von sechs Monaten soll dann eine weitere Impfung mit einem 23-valenten Polysaccharidimpfstoff (PPSV23) erfolgen.

Verordnung

Liegt nach Anlage 1 der SI-RL eine Indikation für eine Pneumokokken-Impfung vor, so wird der dafür benötigte Impfstoff für gesetzlich Versicherte über den Sprechstundenbedarf bezogen.

Der Beschluss ist seit dem 14. September 2023 in Kraft.

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