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Reha-Richtlinie: Verordnungen per Videosprechstunde möglich Richtlinie angepasst

Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat die Verordnung einer medizinischen Rehabilitation per Videosprechstunde durch entsprechende Änderung der Reha-Richtlinie (Reha-RL) ermöglicht. Grund für die Anpassung sind die geänderten Muster-Berufsordnungen für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die nun Fernbehandlungen zulassen.

Voraussetzungen zur Ausstellung einer Reha-Verordnung per Videosprechstunde

Die zur Verordnung berechtigte Person kennt

  • die erkrankte Person persönlich sowie
  • die verordnungsrelevante Diagnose und/oder
  • die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit, die im persönlichen Kontakt festgestellt wurden.
  • Darüber hinaus darf die vorliegende Erkrankung eine Reha-Verordnung per Video nicht ausschließen.

Weitere Aspekte

  • Die Entscheidung, ob eine Verordnung per Videosprechstunde möglich ist, trifft die zur Verordnung berechtigte Person. Hierbei ist im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, ob die Schilderungen des Erkrankten zur Befunderhebung ausreichen.
  • Kann die zur Verordnung berechtigte Person im Rahmen der Videosprechstunde nicht sicher beurteilen, ob die Verordnungsvoraussetzungen zur Reha gegeben sind – insbesondere die abschließende Vornahme des rehabilitationsmedizinischen Assessments – sollte die oder der Erkrankte persönlich aufgesucht oder in die Praxis einbestellt werden.
  • Vor Beginn der Videosprechstunde ist die oder der Erkrankte auf die eingeschränkte Möglichkeit der Befunderhebung zum Zwecke der Verordnung einer Reha in der Videosprechstunde hinzuweisen. 
  • Generell sind Praxen nicht verpflichtet, Videosprechstunden anzubieten. Zudem können Versicherte keinen Anspruch auf die Verordnung von Reha per Videosprechstunde erheben.

Keine Reha-Verordnung per Telefon

Eine telefonische Verordnung einer REHA ist ausgeschlossen, da zum Beispiel spezifische Funktionstests oder Untersuchungen nicht im Rahmen einer telefonischen Konsultation durch-führbar sind.

Der Beschluss ist seit dem 22. März 2023 in Kraft.

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