Können Poolärztinnen und -ärzte als Selbstständige arbeiten, wenn nicht die KV sie bezahlt, sondern die Praxis? Eine von vielen Fragen, die nach dem Urteil des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht im ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) die niedergelassene Ärzteschaft beschäftigen. Hierzu hat die KV RLP eine Themenseite eingerichtet, die Antworten auf solche und weitere Fragen gibt.
Derzeit ist es gerichtlich noch nicht entschieden, ob es im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht einen Unterschied machen würde, wenn im ÄBD arbeitende Poolärztinnen und -ärzte von der Praxis anstatt der KV RLP bezahlt werden. Allerdings wäre dies lediglich eine Risikoverlagerung in die Praxis bzw. auf die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt. In Baden-Württemberg wird das derzeit so umgesetzt. Die KV RLP möchte dies den ärztlichen Mitgliedern so nicht zumuten. Oberstes Ziel der KV RLP ist, die ärztlich Niedergelassenen in Rheinland-Pfalz vor einer steigenden Arbeitsbelastung zu schützen. Ebenso soll die niedergelassene Ärzteschaft nicht zu Diensten im ÄBD zwangsverpflichtet werden.
Das Thema "Sozialversicherungspflicht im ÄBD" bewegt die ärztlichen Mitglieder nach wie vor. Auch beim Dialogformat "Vorstand live" am 16. November, war das Interesse außergewöhnlich groß. Die KV RLP hat die wichtigsten Fragen und Antworten auf einer Themenseite auf der Website zusammengefasst. Dort informiert die KV RLP über die aktuelle Situation, die Folgen für den ÄBD nach dem BSG-Urteil sowie Forderungen an die Politik.