Bereits seit dem 1. April 2025 gelten Stimmprothesen sowie das benötigte Zubehör nicht mehr als Hilfsmittel, sondern unterliegen dem Sachkostenprinzip.
Keine einheitliche Versorgungsregelung
Nach Ablauf der Übergangsregelung zum 30. Juni 2025 konnte kein bundesweit einheitlicher Versorgungprozess zwischen den Herstellern und den Krankenkassen erzielt werden. Daher ist die Versorgung der Patientinnen und Patienten abhängig von der Regelung der einzelnen Krankenkasse.
Bezug per Sachkostenformular
Bei Versicherten der Ersatzkassen sowie der IKKen verwenden Arztpraxen für die Bestellung des Materials ein Sachkostenformular. Durch eine Abtretungserklärung auf diesem Formular erfolgt die Abrechnung direkt zwischen dem Hersteller und der Krankenkasse, weshalb Arztpraxen nicht in Vorleistung treten müssen. Eine Bevorratung ist ebenfalls nicht notwendig, da die Hersteller die Versicherten unmittelbar beliefern. Die Abtretung bezieht sich nach den uns vorliegenden Informationen ausschließlich auf den Kaufpreis des Produkts.
Versorgung der anderen gesetzlich Versicherten
Bei weiteren Krankenkassen wird die Bestellung des Materials über das Sachkostenformular zu einem späteren Zeitpunkt (zum Beispiel 1. August 2025 oder 1. September 2025) möglich sein. Die übrigen Krankenkassen behalten die Versorgung bei. Hier wird wie bisher das benötigte Material über Muster 16 (rosa Rezept) verordnet.
Übersicht: Regelung der jeweiligen Krankenkassen
Welche Krankenkassen welchen Versorgungs- oder Abrechnungsweg für Stimmprothesen (einschließlich Zubehör) anbieten, finden Sie beispielsweise in der Übersicht der Firma Atos.