- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Streichung des Zuschlags für die Terminvermittlung bei einem Facharzt (GOP 03008 und 04008)
- Streichung des Zuschlags für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung (GOP 03010 und 04010)
- Streichung der Nummer 4.3.10 und 4.3.10.1 bis 4.3.10.3 der allgemeinen Bestimmungen zum EBM
- Streichung der Beratung über Organ- und Gewebespenden (GOP 01480)
- Streichung der Zuschläge für die Kurzzeittherapie (GOP 35591 und 35593 bis 35599)
- Aufgrund der Streichung der Zuschläge der Kurzzeittherapie bzw. des Abschnitts 35.2.3.2 EBM ist eine Unterteilung des Abschnitts 35.2.3 nicht mehr nötig. Somit werden die GOP des Abschnitts 35.2.3.1 (GOP 35571 bis 35573) in den Abschnitt 35.2.3 überführt.
- Streichung der betroffenen GOP aus allen weiteren Abschnitten, GOP und Anhängen des EBM, in denen diese bisher aufgeführt waren