Gesetzlich Krankenversicherte sollen in dringenden Fällen schneller einen Termin bei einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Praxis erhalten. In diesem Kontext kommt es vermehrt zu Rückfragen in Bezug auf die Abrechnungsmodalitäten. Wir haben die zentralen Punkte kompakt für Sie zusammengefasst.
Grundsätzlich: TSVG-Konstellation beachten
Kommt die Patientin oder der Patient im Rahmen einer TSVG-Konstellation das erste Mal im Quartal in Ihre Praxis, so muss ein gesonderter Schein in der Abrechnung angelegt und im Feld “TSVG Vermittlungs- /Kontaktart” (Feldkennung 4103) entweder der Inhalt 1 = TSS-Terminfall, 2 = TSS-Akutfall, 3 = Hausarzt-Vermittlungsfall oder 4 = offene Sprechstunde angegeben werden. Eine Übersicht, welche TSVG-Konstellation grundsätzlich für Ihre Fachgruppe möglich ist finden Sie weiter unten.
Bei der Abrechnung: TSS-Terminfall
Grundsätzlich benötigen die Patientinnen und Patienten für den TSS-Terminfall (TSS = Terminservicestelle) eine Überweisung mit einem Dringlichkeitscode (Ausnahme: Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte, Augenärztinnen und -ärzte, Frauenärztinnen und -ärzte, Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde und TSS-Akutfälle).
Damit ein TSS-Terminfall also überhaupt zustande kommt, muss der Termin durch eine Terminservicestelle vermittelt werden – online, via App oder telefonisch. Im Umkehrschluss ist daher obligatorisch, dass Sie aktiv Termine bei der Terminservicestelle melden bzw. einstellen. Weitere Informationen und eine Anleitung diesbezüglich sind auf unserer Website eingestellt. Die übrigen Abrechnungsmodalitäten zum TSS-Terminfall finden Sie weiter unten.
Bei der Abrechnung: TSS-Akutfall
Der TSS-Akutfall kommt nur zustande, wenn der vermittelte Termin spätestens am Kalendertag nach Kontaktaufnahme der Patientin bzw. des Patienten bei der TSS und deren Einschätzung als TSS-Akutfall erfolgt. Auch hierfür müssen Sie entsprechende Akuttermine bei der TSS einstellen.
Die übrigen Abrechnungsmodalitäten zum TSS-Akutfall finden Sie weiter unten.
Bei der fachärztlichen bzw. psychotherapeutischen Abrechnung: Hausarzt-Vermittlungsfall
Die Patientin bzw. der Patient muss eine Überweisung der Hausärztin bzw. des Hausarztes oder der Kinderärztin bzw. des Kinderarztes vorlegen. Zudem muss eine aktive Vermittlung durch die haus- bzw. kinderärztliche Praxis erfolgen. Das alleinige Ausstellen einer Überweisung reicht nicht aus. Ein Hausarzt-Vermittlungsfall kommt nicht zustande, wenn die Patientin bzw. der Patient in demselben Quartal bereits bei der zu vermittelnden Praxis durch dieselbe Arztgruppe behandelt wurde. Die übrigen Abrechnungsmodalitäten zum Hausarzt-Vermittlungsfall finden Sie weiter unten.