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Terminvermittlung durch Hausarztpraxen: Vergütung vereinbartRückwirkend zum 1. Januar

In der 640. Sitzung des Bewertungsausschusses wurden am 29. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 Änderungen für die GOP 03008 bzw. 04008 beschlossen. Hausärztinnen und Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte erhalten auch in der hausarztzentrierten Versorgung 15 Euro, wenn sie für eine Patientin oder einen Patienten innerhalb einer bestimmten Frist einen Termin bei einer Fachärztin oder einem Facharzt vereinbaren.

Der EBM wurde dazu um die Anmerkung ergänzt, dass die GOP in selektivvertraglichen Fällen auch ohne die Versichertenpauschale (GOP 03000 bzw. 04000) berechnet werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistung nach der GOP 03008 bzw. 04008 nicht Gegenstand des Selektivvertrags ist. Zum Nachweis geben Ärztinnen und Ärzte in ihrer Abrechnung zusätzlich zur GOP 03008 bzw. 04008 die GOP 88196 an.

Hinweise zur Abrechnung

Aufgrund der späten Beschlussfassung ist es für die Abrechnung für das 1. Quartal 2023 ausreichend, wenn die GOP 80070 abgerechnet wurde. Ab dem 2. Quartal 2023 ist die GOP 03008 bzw. 04008 in der hausarztzentrierten Versorgung nur abrechenbar, wenn auch die GOP 88196 abgerechnet wurde.

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