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TI-Pauschale: Kürzung aufgrund nicht installierter AnwendungenDie Telematik-Beratung der KV RLP hilft bei Fragen

Das elektronische Rezept (eRezept) und der elektronische Arztbrief (eArztbrief) sind die beiden neuesten Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI). Sollten Sie diese bis Ende des ersten Quartals nicht in der Praxis installiert und mit der Abrechnung nachgewiesen haben, muss die KV RLP aufgrund gesetzlicher Vorschriften Kürzungen Ihrer TI-Pauschale vornehmen.

Bisher gibt es sieben TI-Anwendungen. Dies sind zum einen die elektronische Patientenakte (ePa), die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), der elektronische Medikationsplan (eMP), das Notfalldatenmanagement (NFDM) und der E-Mail-Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Am 1. Januar 2024 wurde außerdem das eRezept verpflichtend eingeführt. Seit dem 1. März 2024 müssen Praxen das Modul für den eArztbrief installiert haben.

Bei der Abrechnung können Sie mittels Vorprüfung kontrollieren, welche TI Anwendungen und Komponenten übermittelt werden. Fehlt eine der Anwendungen, wird die Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlen zwei und mehr Anwendungen, wird die TI-Pauschale überhaupt nicht ausgezahlt. Die Nachweise für die neuen Anwendungen eRezept und eArztbrief müssen in der Abrechnung für das erste Quartal 2024 enthalten sein. 

Ausnahmen

Da Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten keine Verordnungen ausstellen, sind diese von den Anwendungen eRezept ausgenommen. Pathologinnen bzw. Pathologen, Labore, reisende Anästhesistinnen bzw. Anästhesisten und Radiologinnen bzw. Radiologen, die im Regelfall keine Verordnungen ausstellen, können auf Antrag, nach Einzelfallprüfung, ebenfalls ausgenommen werden.

Honorarkürzungen ab dem zweiten Quartal

Zum eRezept ist außerdem Folgendes wichtig: Sollten Sie die Anwendung ab dem 1. Mai 2024 nicht installiert haben, wird es zu Honorarkürzungen in Höhe von einem Prozent kommen. Auch das hat das BMG mit dem Digital-Gesetz festgelegt. Ausgenommen von dieser Regelung sind bis zum Ende des Jahres ermächtigte Einrichtungen und Krankenhäuser.

Da es immer noch zu technischen Problemen beim eRezept kommt und auch andere TI-Anwendungen nicht fehlerfrei laufen, spricht sich die KV RLP weiterhin deutlich gegen jede Art von Sanktionen aus. Vorstandsmitglied Peter Andreas Staub: "Wir wehren uns immer wieder dagegen, bei der Einführung von nicht ausgereiften technischen Anwendungen als Testpraxen zu fungieren. Das scheint jedoch offenbar die Strategie des Bundesgesundheitsministeriums zu sein."

Mit dem Digital-Gesetz verpflichtet das Gesetz Praxen zusätzlich bis zum 30. Juni 2024, die Empfangsbereitschaft für den eArztbrief herzustellen. Dies wird automatisch mit ihrer Abrechnung gegenüber der KV RLP nachgewiesen.

Sollten Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich gerne an die Telematik-Beratung der KV RLP:

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