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TI-Pauschalen: Ausnahmen für Fachgruppen festgelegtHinweis

Im Juli dieses Jahres wurden aufgrund einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die monatlichen Pauschalen für die Telematik-Infrastruktur (TI) eingeführt. Für bestimmte Facharztgruppen existieren jedoch Ausnahmen, welche die KV RLP jetzt definiert hat.

Das BMG hat die Voraussetzungen für den Erhalt der monatlichen TI-Pauschalen festgelegt. Eine Praxis wird demnach nur berücksichtigt, wenn sie an der TI angeschlossen ist. Hierzu sind ein – ggf. im Rechenzentrum betriebener – Konnektor, ein stationäres Kartenterminal, ein Praxisausweis (SMC-B) sowie ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) erforderlich. Fehlt eine Komponente, kann bzw. darf die Praxis bei fehlendem eHBA nicht auf die notwendigen Anwendungen zugreifen und erhält demnach auch keine TI-Pauschale.

Neben den technischen Voraussetzungen hat das BMG notwendige Anwendungen definiert und diese Anfang September konkretisiert:

  • Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) (Nachweis ab dem 4. Quartal 2023 erforderlich)
  • elektronischer Arztbrief (eArztbrief) (ab 1. März 2024 verpflichtend)
  • elektronische Verordnungen (eRezept) (ab 1. Januar 2024 verpflichtend)

Ausnahmen

Praxen müssen beide Anwendungen, NFDM und eMP, vorhalten. Ausgenommen von diesen beiden Anwendungen sind Pathologinnen bzw. Pathologen, Labore und reisende Anästhesistinnen bzw. Anästhesisten, die keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt in den eigenen Praxisräumen haben.

Da Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten keine Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ausstellen, sind diese von den Anwendungen eRezept und eAU ausgenommen. Pathologinnen bzw. Pathologen, Labore, reisende Anästhesistinnen bzw. Anästhesisten und Radiologinnen bzw. Radiologen, die im Regelfall keine Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ausstellen, können auf Antrag, nach Einzelfallprüfung, ebenfalls ausgenommen werden. Hierzu können die betroffenen Fachgruppen die Telematik-Hotline der KV RLP kontaktieren, die das Antragsformular – nach Prüfung – im Mitgliederbereich unter "Anträge / Nachweise > Telematik > Ausnahme von TI-Anwendungen" freischaltet.

Wichtiger Hinweis

Es ist darauf zu achten, dass auf dem Konnektor die aktuellste Version installiert ist. Wurde der Konnektor bisher nicht auf PTV 5 aktualisiert, sollte das zeitnah nachgeholt werden. Das Gleiche gilt für Anwendungen. Ist im Praxisverwaltungssystem (PVS) lediglich das Modul für ePA-Stufe 1 installiert, sollte noch im 4. Quartal auf die neueste Version ePA-Stufe 2 aktualisiert werden. Denn nur mit aktuellem Konnektor und aktuellem ePA-Modul, sind die Voraussetzungen erfüllt, die ePA in der neusten Version vorzuhalten. Andernfalls zählt die Anwendung als nicht erfüllt und die TI-Pauschale muss um 50 Prozent gekürzt werden.

Nachweise im Prüfbericht des KV-Regelwerks ersichtlich

Die Nachweise über die erforderlichen Komponenten und in der Praxis installierten Anwendungen werden der KV RLP mit der Abrechnungsdatei in den Feldkennungen 0224-0226 übermittelt.

Mit der neuen automatischen Vorprüfung, die bereits eingeführt ist, gibt es die Möglichkeit, die übermittelten Nachweise eigenständig zu kontrollieren. Etwa fünf bis zehn Minuten nach Übertragung der Abrechnungsdatei steht der Prüfbericht des KV Regelwerks im Mitgliederbereich unter "Quartalsabschluss - 3. Abrechnungsdatei(en)" zur Verfügung. Unter dem Eintrag "Informationen zu nachgewiesenen Anwendungen und Komponenten zum Erhalt der TI-Pauschale" sind die Nachweise aufgeführt. Ein "X" steht für erfüllt und nachgewiesen.

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