Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurden zum 1. Januar 2023 auch Änderungen zur Förderung der Terminvermittlung durch Hausärztinnen und Hausärzte, sowie Kinderärztinnen und Kinderärzte (Hausarztvermittlungsfall) beschlossen.
Bei der KV RLP eingehende Fragen und Hinweise zeigen, dass die Vorgaben zum Hausarztvermittlungsfall teilweise dahingehend Unsicherheit erzeugen, welche Möglichkeiten einer solchen Terminvermittlung zulässig sind. Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass der Hausarztvermittlungsfall weder durch Patientinnen und Patienten, noch durch Fachärztinnen und Fachärzte angeregt wird. Es obliegt allein den haus- und kinderärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten aus eigener medizinischer Verantwortung, den Hausarztvermittlungsfall auszulösen.
Wenn Hausärztinnen und Hausärzte bzw. Kinderärztinnen und Kinderärzte eine direkte Vermittlung aus medizinischen Gründen für dringend erforderlich halten, organisieren sie oder Mitarbeitende des Praxisteams einen konkreten Termin bei Fachärztinnen und Fachärzten. Die Ausstellung eines Überweisungsscheins ist zwingend erforderlich.
Hausarztvermittlungsfall – ausschließlich durch Haus- und Kinderarztpraxen initiiert
Für fachärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte ist es nicht zulässig, Patientinnen und Patienten mit einer bestehenden regulären Überweisung zu der Haus- bzw. Kinderarztpraxis zurückzuschicken, um die Überweisung in einen Hausarztvermittlungsfall eintauschen zu lassen. Ebenfalls nicht zulässig ist es, eine eigene Terminvergabe abseits medizinischer Gründe zu verweigern und die Patientinnen und Patienten zuerst zur haus- bzw. kinderärztlichen Praxis zu schicken, mit einem Hinweis auf einen vermeintlichen Überweisungszwang (ausgenommen Arztpraxen, die gemäß § 13 Absatz 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen).