Ärztinnen und Ärzte können seit Januar 2024 neben den Leistungen der Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft weitere Leistungen des Kapitels 33 berechnen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss die Abrechnungsausschlüsse im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst.
Es geht um die Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Schwangerenbetreuung und weiterführenden sonographischen Diagnostik (GOP 01770 bis 01773): Ärztinnen und Ärzte, die diese Leistungen abrechnen, können seit Januar einmal im selben Quartal auch eine Uro-Genital-Sonografie (GOP 33043) und eine Sonographie der weiblichen Geschlechtsorgane, gegebenenfalls einschließlich Harnblase (GOP 33044), durchführen und abrechnen.
Kurativer Anlass erforderlich
Voraussetzung für die Berechnung der GOP 33043 und der GOP 33044 neben der GOP 01770 oder der GOP 01771 ist, dass die Untersuchungen aus kurativem Anlass erfolgen und nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung müssen Ärztinnen und Ärzte den ICD-10-Code mit Zusatzkennzeichen für die Diagnosesicherheit angeben. Zudem sind die GOP 33043 und 33044 am Behandlungstag nicht neben den GOP 01770 und 01771 berechnungsfähig.
Darüber hinaus wurden im EBM die Anmerkungen zur Abrechnung der GOP 01772 und der GOP 01773 angepasst: Die GOP 33042 (Abdominelle Sonografie), 33043, 33044 und 33081 (Sonografie weiterer Organe oder Organteile) sind im Behandlungsfall neben den GOP 01772 und 01773 nur einmal und mit Begründung berechnungsfähig. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung müssen Ärztinnen und Ärzte den ICD-10-Code mit Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosesicherheit angeben. Des Weiteren sind die GOP 01772 und 01773 am Behandlungstag nicht neben den GOP 33042 bis 33044 und der GOP 33081 berechnungsfähig.
Genehmigungspflicht der einzelnen GOP beachten
Bitte beachten Sie, dass Ihnen für die Ausführung und die Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik eine entsprechende Genehmigung der KV RLP vorliegen muss.