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Urteil: Honorarbescheide zum Grundbetrag Labor sind rechtensKeine Korrektur erforderlich

Die seit Oktober 2015 gültigen KBV-Vorgaben zur Beteiligung der Hausärzteschaft an der Finanzierung von Fehlbeträgen im Laborbereich sind rechtmäßig. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachen-Bremen mit seinem Urteil vom 28. September 2022 entschieden. Daher sind auch erlassene Honorarbescheide der KV RLP aus früheren Jahren gültig.

Grundsätzlich muss die Gesamtvergütung getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung verteilt werden. Von den Fachärztinnen und Fachärzten erbrachte Leistungen – auch Laborleistungen – sind immer aus dem fachärztlichen Vergütungsanteil zu finanzieren, auch wenn sie der hausärztlichen Versorgung dienten und deshalb im weiteren Sinne als hausärztliche Leistungen angesehen werden könnten. Nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen bleibt es jedoch dem Gestaltungsspielraum der KBV überlassen, in welcher Weise sie das Vergütungsvolumen für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung in ihren Vorgaben an Leistungsverlagerungen zwischen dem haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich anpasst.

Rechtsgrundlage für die Honorarbescheide sind die Vorgaben des § 87 b SGB V in Verbindung mit den Vorgaben der KBV sowie des Honorarverteilungsmaßstabs der KV RLP in der aktuell gültigen Fassung. Die KV RLP hatte die Honorarbescheide aller hausärztlichen Praxen für die Quartale 4/2016 bis 1/2018 unter Vorbehalt gestellt. Durch das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen steht fest, dass keine Korrektur der damaligen Honorarbescheide erforderlich ist.

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