Bei Patientinnen und Patienten, bei denen aufgrund wund- oder patientenspezifischer Risikofaktoren unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist, kann die Vakuumversiegelungstherapie gemäß Nr. 33 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) angewandt werden.
Abrechnung der Kostenpauschalen zu den Gebührenordnungspositionen (GOP) 02314 und 31401:
- GOP 40900: Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 31401.
Abrechnungsbestimmung: je durchgeführter Leistung abrechnungsfähig. - GOP 40901: Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02314 bei einer Wundfläche bis einschließlich 20 qudratzentimeter. Abrechnungsbestimmung: je durchgeführter Leistung, höchstens dreimal in der Kalenderwoche abrechnungsfähig.
- GOP 40902: Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02314 bei einer Wundfläche größer als 20 quadratzentimeter. Abrechnungsbestimmung: je durchgeführter Leistung, höchstens dreimal in der Kalenderwoche abrechnungsfähig.
- GOP 40903: Kostenpauschale für die Vakuumpumpe im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02314. Abrechnungsbestimmung: Die Kostenpauschale 40903 ist einmal je Kalendertag über den gesamten Behandlungszeitraum (solange die Patientin bzw. der Patient die Vakuumpumpe nutzt) berechnungsfähig und nicht zwingend an die Erbringung der Leistungen nach der Gebührenordnungsposition 02314 gebunden. Die Kostenpauschale 40903 ist somit auch an Kalendertagen berechnungsfähig, an denen keine Behandlung in der Praxis stattgefunden hat, soweit an diesem Tag die Vakuumpumpe an der Patientin oder am Patienten Anwendung fand.