Ab sofort können Patientinnen und Patienten nicht nur aus der Praxis heraus per Videosprechstunde betreut werden, sondern auch im Mobilen Arbeiten. Hintergrund ist, dass die Bundesregierung die Gesundheitsversorgung per Telemedizin stärken möchte. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) wird Paragraf 24 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) um einen achten Absatz erweitert. Damit darf die vertragsärztliche bzw. vertragspsychotherapeutische Tätigkeit in Form von Videosprechstunden auch außerhalb des vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Sitzes erbracht werden.
Worauf muss geachtet werden?
Um die Versorgung der Patientinnen und Patienten vor Ort weiterhin zu gewährleisten, wird die Erbringung der Videosprechstunde außerhalb des Niederlassungsorts zeitlich begrenzt, nämlich auf Zeiten außerhalb der durchzuführenden Mindestsprechstundenzeiten und der offenen Sprechstundenzeiten einer Praxis (Paragraf 19a Absatz 1 Satz 2 und 3 Ärzte-ZV). Darüber hinaus müssen Praxen die Voraussetzungen gemäß Anlage 31b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erfüllen: Anlage 31b BMV-Ä beinhaltet die Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß Paragraf 365 Absatz 1 SGB V.