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Videosprechstunde: Flexibilisierung und neuer ZuschlagNeu seit 1. Januar und 1. April

Rückwirkend zum 1. Januar 2025 entfällt die Obergrenze für die GOP der Videosprechstunde. Seit 1. April 2025 wird zudem der Anteil der Behandlungsfälle, die in einem Quartal im Videokontakt ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden, für bekannte Patientinnen und Patienten von 30 Prozent auf 50 Prozent angehoben. Für diese erhalten Sie als KV RLP-Mitglied nun einen Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale. Des Weiteren können seit dem 1. April Nuklearmedizinerinnen und Nuklearmediziner Videosprechstunden nach dem EBM abrechnen.

Streichung der GOP-bezogenen Leistungsbegrenzung

Die GOP-bezogene Leistungsbegrenzung entfällt nun komplett. Dazu wurde der sechste Absatz der Nr. 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM gestrichen. Ebenfalls gestrichen wurde als Folgeanpassung eine Anmerkung zur GOP 37700 mit Bezug zu dieser GOP-bezogenen Begrenzungsregelung. Diese Regelungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft. Somit wird die Begrenzungsregelung bereits für das 1. Quartal 2025 nicht mehr geprüft. Die auf den Patientenanteil bezogene Begrenzung von 30 Prozent der Arztfälle bleibt im 1. Quartal 2025 bestehen.

Anpassung der Begrenzung von Behandlungsfällen

Die Begrenzungsregelung für Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt sind, wurde zum 1. April 2025 wie folgt angepasst:

Für Patientinnen und Patienten, die Ihnen bekannt sind – es hat in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden –, wird die Begrenzung von 30 Prozent auf 50 Prozent aller (bekannte und unbekannte Patientinnen und Patienten) Behandlungsfälle einer Praxis angehoben. Beispiel: In einer Praxis mit insgesamt 1.000 Behandlungsfällen dürften 500 Behandlungsfälle ausschließlich per Videokontakt behandelt werden.

Für Patientinnen und Patienten, die Ihnen nicht bekannt sind – es hat in keinem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden –, bleibt die Obergrenze zwar bei 30 Prozent, jedoch ändert sich die Anteilsberechnung. Zukünftig wird der Anteil der Behandlungsfälle mit unbekannten Patientinnen und Patienten im Videokontakt, bezogen auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patientinnen und Patienten, im persönlichen und im Videokontakt berechnet – und nicht mehr bezogen auf alle Behandlungsfälle einer Praxis.

Beispiel: In einer Praxis mit insgesamt zehn unbekannten Behandlungsfällen dürften drei dieser unbekannten Behandlungsfälle ausschließlich per Video behandelt werden.

Die Unterscheidung zwischen bekannten und unbekannten Patientinnen und Patienten erfolgt durch die KV RLP. Sie müssen somit keine gesonderte Kennzeichnung vornehmen.

Seit dem 1. April werden die Regelungen für unbekannte als auch für bekannte Patientinnen und Patienten nicht mehr personenbezogen je KV RLP-Mitglied angewendet, sondern bezogen auf die Praxis (Betriebsstättennummer). Somit können einzelne Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Obergrenze überschreiten, sofern der Anteil der entsprechenden Behandlungsfälle der Praxis noch unterhalb von 30 bzw. 50 Prozent liegt.

Bei der Anwendung der Obergrenzen sind wie bisher Behandlungsfälle mit ausschließlichen Leistungen im Rahmen des organisierten Not(-fall)dienstes nicht zu berücksichtigen. Dies gilt zukünftig auch für Behandlungsfälle, bei denen die Patientinnen und Patienten als Terminservicestellen-Akutfälle vermittelt wurden (gemäß 4.3.10.2 der Allgemeinen Bestimmungen).

Weiterhin gilt

  • Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Videokontakte erfolgten, sind mit der speziellen Abrechnungsnummer 88200 zu kennzeichnen.
  • Sobald im Quartal neben dem Videokontakt auch ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt, entfällt die Kennzeichnung mit der speziellen Abrechnungsnummer 88200. Der betroffene Behandlungsfall fällt nicht unter die 30- bzw. 50-prozentige Begrenzungsregelung.
  • Die per Video erbrachten GOP sind mit “V” zu kennzeichnen. Im Rahmen von psychotherapeutischen Leistungen sind auch andere Kennzeichnungen ("W", “Y” und “Z”) vorgesehen.

Neuer Zuschlag für Videosprechstunden 

Für die strukturierte Versorgung von bekannten Patientinnen und Patienten per Video wird mit Wirkung zum 1. April 2025 ein Zuschlag nach der GOP 01452 in den Abschnitt 1.4 EBM aufgenommen. Er ist mit 30 Punkten bewertet und wird für das Vorhalten einer strukturierten Anschlussversorgung gemäß § 10 der Anlage 31c zum BMV-Ä gewährt.

Die KV RLP setzt den Zuschlag einmal je Behandlungsfall zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Fall mit einem bekannten Patienten oder einer bekannten Patientin
  • mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde
  • kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im aktuellen Quartal

Die Vergütung des Zuschlags nach der GOP 01452 erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.

Streichung der Leistungsbegrenzung

Die GOP-bezogene Leistungsbegrenzung entfällt komplett. Dazu wurde der sechste Absatz der Nr. 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM gestrichen. Ebenfalls gestrichen wurde als Folgeanpassung eine Anmerkung zur GOP 37700 mit Bezug zu dieser GOP-bezogenen Begrenzungsregelung. Diese Regelungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft. Somit wird die Begrenzungsregelung bereits für das 1. Quartal 2025 nicht mehr geprüft. Die auf den Patientenanteil bezogene Begrenzung von 30 Prozent der Arztfälle bleibt im 1. Quartal 2025 bestehen.

Videosprechstunde in der Nuklearmedizin

Seit dem 1. April können auch Nuklearmedizinerinnen und Nuklearmediziner Videosprechstunden durchführen und in diesem Zusammenhang den Technikzuschlag (GOP 01450) und den Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) abrechnen. Die nuklearmedizinische Konsiliarpauschale nach der GOP 17210 ist mit einem Abschlag von 20 Prozent berechnungsfähig, sollte im Behandlungsfall mindestens ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt sein, jedoch kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt. Ärztinnen und Ärzte kennzeichnen einen solchen Behandlungsfall in der Abrechnung mit der speziellen Abrechnungsnummer 88220.

Terminvermittlung zum Facharzt nach Videokontakt

Vermitteln Haus- oder Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte Patientinnen und Patienten in der Videosprechstunde einen Termin bei einer Fachärztin oder einem Facharzt, so können sie seit dem 1. April auch dann den Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall (GOP 03008 / 04008) abrechnen. Dies wird durch Aufnahme entsprechender Anmerkungen zu beiden GOP klargestellt.

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