Die (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte nennt verschiedene ärztlichen Aufgaben. Hierzu gehört gegebenenfalls das Verordnen von Betäubungsmitteln für Patientinnen und Patienten.
Die KV RLP möchte daran erinnern, dass das Vorhalten des dreiteiligen amtlichen Formblatts für Betäubungsmittelverordnungen (BtM-Rezept) die Voraussetzung für eine jeweilige Verordnung ist.
Des Weiteren können Ärztinnen und Ärzte in Notfällen ein Betäubungsmittel vorab auf einem Muster 16 Formular rezeptieren. Das übliche Kassenrezept muss in diesem Fall mit dem Vermerk Notfall-Verschreibung gekennzeichnet sein. Anschließend ist unverzüglich das erforderliche BtM-Rezept mit der Kennzeichnung "N" bei der abgebenden Apotheke nachzureichen.