Webcode 06193

Telematikinfrastruktur (TI)

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist die Datenautobahn des Gesundheitswesens. Sie soll alle Beteiligten miteinander vernetzen – und medizinische Informationen für die Patientenbehandlung schneller und einfacher verfügbar machen. Auch für Praxen ist eine Anbindung an die TI vorgeschrieben. Hier erfahren Sie, was Sie in der Praxis zum Thema TI wissen müssen.

Technische Ausstattung

Um die TI und ihre Anwendungen nutzen zu können, benötigen Praxen verschiedene Komponenten und Dienste. Sie alle müssen von der gematik für den Einsatz in der TI zugelassen sein.

Anwendungen

Bestimmte TI-Anwendungen sind für Praxen Pflicht. Das Wichtigste zu Rahmenbedingungen, Funktion und Einsatzweise – mit Hilfen für den Praxisalltag, Erklärvideos und Antworten auf häufige Fragen.

Video: Die Komfortsignatur: einfach, schnell, sicher

eRezept und eAU

Zum Test des eRezepts hat die Techniker Krankenkasse einen Musterpatienten zur Verfügung gestellt:

 

IK der TK: 101575519 Straße: Bramfelder Str. 140
Versicherten-Nr.: T555558879 PLZ: 22035
Vorname: Max Ort: Hamburg
Nachname: TK-Mustermann Versichertenstatus: 1
Geburtsdatum: 01.01.1995    

Wenn das eRezept bei Ihnen in der Praxis erfolgreich ausgestellt werden kann, stellen Sie zukünftig auch die Rezepte im regulären Praxisbetrieb elektronisch aus. Sollte das eRezept bei Ihnen noch nicht funktionieren, wenden Sie sich an Ihr Softwarehaus.

Finanzierung

Praxen erhalten eine durch das BMG festgelegte monatliche Pauschale, um die Installation und den Betrieb der TI zu finanzieren. Der Erhalt der Pauschale ist an Voraussetzungen geknüpft.

Besonderheiten in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gelten in bestimmten Fällen Ausnahmen von den allgemeinen Voraussetzungen zum Erhalt der TI-Pauschale.

NFDM und eMP
  • Grundsätzlich müssen Praxen die beiden Anwendungen NFDM und eMP vorhalten, um die TI-Pauschale zu erhalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pathologinnen bzw. Pathologen, Labore und reisende Anästhesistinnen bzw. Anästhesisten, die keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt in den eigenen Praxisräumen haben.
eRezept und eAU
  • Da Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten keine Verordnungen und AU ausstellen, sind diese von den Anwendungen eRezept und eAU ausgenommen. 
  • Pathologinnen bzw. Pathologen, Labore, reisende Anästhesistinnen bzw. Anästhesisten und Radiologinnen bzw. Radiologen, die im Regelfall keine Verordnungen und AU ausstellen, können auf Antrag und nach Einzelfallprüfung ebenfalls ausgenommen werden. 
  • Hierzu können die betreffenden Fachgruppen die Telematik-Hotline der KV RLP kontaktieren, die das Antragsformular – nach Prüfung – im Mitgliederbereich unter "Anträge / Nachweise > Telematik > Ausnahme von TI-Anwendungen" freischaltet.
Wichtig

Es ist darauf zu achten, dass auf dem Konnektor die aktuellste Version installiert ist. Wurde der Konnektor bisher nicht aktualisiert, sollte das zeitnah nachgeholt werden.

Abrechnungsdatei nutzen

Vor Auszahlung der TI-Pauschale muss die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten quartalsweise gegenüber uns, der KV RLP, nachgewiesen werden. Der notwendige Nachweis wird über die Abrechnungsdatei erbracht und überprüft.

Die Festlegung des BMG sieht vor, dass neue, gesetzlich erforderliche Anwendungen, Komponenten und Dienste innerhalb von 3 Monaten nach Einführung nachgewiesen werden müssen. Andernfalls muss die Pauschale gekürzt werden.

Vor Abgabe der Abrechnung Prüfprotokoll kontrollieren
KBV-Prüfmodul

Um sicherzugehen, dass der zu übermittelnde Nachweis alle erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Dienste beinhaltet, sollten Praxen den Prüfbericht des KBV-Prüfmoduls kontrollieren. Am Ende des Prüfprotokolls werden unter dem Kürzel "KVDT-F0224" die Version des Konnektors und der vorhandenen Anwendungen aufgeführt. 

Oder: Vorprüfung im Mitgliederbereich

Mit der automatischen Vorprüfung gibt es die Möglichkeit, die übermittelten Nachweise eigenständig zu kontrollieren. Etwa 5 bis 10 Minuten nach Übertragung der Abrechnungsdatei steht der Prüfbericht des KV-Regelwerks im Mitgliederbereich unter "Quartalsabschluss – 3. Abrechnungsdatei(en)" zur Verfügung. Unter dem Eintrag "Informationen zu nachgewiesenen Anwendungen und Komponenten zum Erhalt der TI-Pauschale" sind die Nachweise aufgeführt. Ein "X" steht für "erfüllt und nachgewiesen".

Alternativer Nachweis für Ärztinnen und Ärzte ohne Patienten-Kontakt

Ärztinnen und Ärzte, wie beispielsweise Laborärztinnen und Laborärzte, die keinen VSDM-Prüfnachweis erzeugen können, erbringen den Nachweis der TI-Anbindung durch einmalige Anmeldung am Mitgliederbereich der KV RLP und Beantragung über den Menüpunkt "Anträge > Erstattung > TI-Anschluss", der zuvor noch durch uns als KV RLP freigeschaltet werden muss. Durch die Anmeldung über das Netzwerk der TI ist für die KV RLP der Zugangsweg über die TI ersichtlich. In solchen Ausnahmefällen erfolgt die Erstattung der monatlichen Pauschale ohne VSDM-Prüfnachweis.

Quartalsweise Auszahlung mit Honorar

Anspruch auf die monatliche TI-Pauschale haben alle Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen.

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist die Ausstattung einer Betriebsstätte mit sämtlichen TI-Komponenten und TI-Anwendungen. Fehlt eine Komponente, kann bzw. darf die Betriebsstätte - zum Beispiel bei fehlendem eHBA - nicht auf die notwendigen Anwendungen zugreifen und erhält somit keine Pauschale. Sind alle Komponenten vorhanden, fehlt aber eine Anwendung, ist die Pauschale um 50 Prozent zu kürzen. Fehlen mehrere Anwendungen, wird keine Pauschale erstattet.

Die Auszahlung der monatlichen Pauschalen erfolgt quartalsweise mit dem Honorar. Die Höhe der erstatteten Beträge werden in Anlage 3g zum Honorarbescheid ausgewiesen.

Die Anpassung der Höhe der TI-Pauschale erfolgt jährlich, analog zur Steigerung des Punktwerts des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (Orientierungswert).

Honorarkürzungen

VSDM (Versichertenstammdatenmanagement)

Das eHealth-Gesetz verpflichtet ärztliche und psychotherapeutische Praxen und Einrichtungen seit dem 1. Juli 2019 dazu, Versichertenstammdaten online zu prüfen bzw. zu aktualisieren. Ansonsten drohen gesetzlich vorgeschriebene Honorarsanktionen (§ 291b Abs. 5 SGB V). Das heißt, die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen wird solange pauschal um 2,5 Prozent gekürzt, bis die Praxis den Abgleich der Versichertenstammdaten umsetzt.

ePA

Seit dem 1. Juli 2021 müssen ärztliche und psychotherapeutische Praxen die elektronische Patientenakte (ePA) auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten auslesen können. Andernfalls droht eine Kürzung des Honorars um ein Prozent – und zwar solange, bis die Praxis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweist, dass die Voraussetzungen für den Zugriff auf die ePA vorliegen (§ 341 Abs. 6 SGB V). Darüber hinaus sind Praxen verpflichtet, die ePA mit Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext zu befüllen, sofern die Patientin bzw. der Patient dies wünscht. Wird einer Praxis bereits das Honorar gekürzt, weil sie gegen ihre Pflicht zum VSDM verstößt, erfolgt keine zusätzliche Kürzung wegen Missachtung der ePA-Pflicht.

eRezept

Das eRezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel wurde zum 1. Januar 2024 verpflichtend eingeführt. Wer kein eRezept nutzt, muss ab dem 2. Quartal 2024 eine pauschale Kürzung des Honorars um ein Prozent hinnehmen – so sieht es das Digitalgesetz vor (§ 360 Abs. 17 SGB V). Die Kürzung erfolgt solange, bis die Praxis nachweist, dass sie das eRezept anwendet.

Kontakt

Telematik-Hotline

Bleiben Sie auf dem Laufenden

fliegendes Papierflugzeug

Mit KV INFO, dem Newsletter der KV RLP, sind Sie stets gut informiert.

jetzt abonnieren