Genehmigung beantragen

In Fragen zu genehmigungspflichtigen Leistungen sind wir als KV RLP mit Rat und Tat für Sie da. So bleiben Sie bei der Beantragung auf der sicheren Seite.

Auf jeden Fall rechtzeitig

Grundsätzlich gilt: Soweit die Teilnahme an der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung und das Erbringen qualitätsgesicherter Leistungen an spezielle Voraussetzungen geknüpft sind, muss die Genehmigung dazu vorher beantragt und auch erteilt werden. Wichtig ist die vorherige Genehmigung insbesondere für: 

  • die Abrechnung von Leistungen, die eine bestimmte persönliche und/oder fachliche Qualifikation, einen bestimmten Ort der Ausführung und/oder eine bestimmte apparative Ausstattung voraussetzen
  • die Beschäftigung ärztlich oder psychotherapeutisch Angestellter, Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung, Entlastungsassistentinnen und Entlastungsassistenten etc.
  • die belegärztliche Tätigkeit

Rückwirkend genehmigen geht nicht

Möchten Sie also ab einem bestimmten Zeitpunkt eine genehmigungspflichtige Leistung erbringen, stellen Sie den Antrag auf Genehmigung rechtzeitig, um später Probleme zu vermeiden. Die Genehmigung muss vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit bzw. vor dem Erbringen der Leistung erteilt worden sein – durch uns in der KV RLP oder durch den Zulassungsausschuss. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

Darauf sollten Sie achten

  • Stellen Sie Ihren Antrag auf Genehmigung möglichst frühzeitig – und zwar bevor Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen bzw. die Leistung erbringen. Kalkulieren Sie dabei die Bearbeitungszeit mit ein.
  • Warten Sie ab, bis Sie die Genehmigung erhalten haben.
  • Halten Sie den Genehmigungsumfang ein bzw. überschreiten Sie diesen nicht.
  • Teilen Sie grundlegende Veränderungen, die eine erteilte Genehmigung betreffen, unverzüglich mit.
  • Beantragen Sie die Verlängerung einer zeitlich befristeten Genehmigung rechtzeitig, bevor diese abläuft.

Ohne eine Genehmigung können die erbrachten Leistungen nicht vergütet werden.

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