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Schwangerschaftsabbruch

Genehmigung zur Durchführung: LSJV RLP

Maßnahmen zum Schwangerschaftsabbruch nach den G-BA-Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch dürfen nur zugelassene oder ermächtigte Ärztinnen und Ärzte erbringen, denen die zuständige Behörde hierzu eine Genehmigung zur Durchführung erteilt hat (gemäß §3 AGSchKG). Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV RLP).

Kontakt

Jürgen Schwalie
Referat 52
Reiterstraße 16
76829 Landau

Genehmigung zur Abrechnung: KV RLP

Liegt Ihnen der Genehmigungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vor, reichen Sie diesen bitte zusammen mit einem formlosen Antrag auf Abrechnungsgenehmigung hier ein:

Anschrift

Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz
Hauptverwaltung Mainz
Abteilung Qualitätssicherung
Isaac-Fulda-Allee 14
55124 Mainz

Wichtig

Genehmigungspflichtige Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung dürfen erst ab dem Zeitpunkt erbracht und abgerechnet werden, ab dem wir als KV RLP hierfür die schriftliche Genehmigung erteilt haben. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Kontakt

WochentagUhrzeit
MODIMIDO 7:30 – 17 Uhr
FR 7:30 – 15 Uhr

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