Genehmigung zur Durchführung: LSJV RLP
Maßnahmen zum Schwangerschaftsabbruch nach den G-BA-Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch dürfen nur zugelassene oder ermächtigte Ärztinnen und Ärzte erbringen, denen die zuständige Behörde hierzu eine Genehmigung zur Durchführung erteilt hat (gemäß §3 AGSchKG). Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV RLP).
Kontakt
Jürgen Schwalie
Referat 52
Reiterstraße 16
76829 Landau
Genehmigung zur Abrechnung: KV RLP
Liegt Ihnen der Genehmigungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vor, reichen Sie diesen bitte zusammen mit einem formlosen Antrag auf Abrechnungsgenehmigung hier ein:
Anschrift
Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz
Hauptverwaltung Mainz
Abteilung Qualitätssicherung
Isaac-Fulda-Allee 14
55124 Mainz
Wichtig
Genehmigungspflichtige Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung dürfen erst ab dem Zeitpunkt erbracht und abgerechnet werden, ab dem wir als KV RLP hierfür die schriftliche Genehmigung erteilt haben. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Kontakt
Service-Center
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