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Komplexversorgung

Die ambulante Komplexversorgung ist ein Behandlungsprogramm insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Die Komplexversorgung soll Betroffenen dabei helfen, selbstständig und stabil zu leben. Im Mittelpunkt steht eine berufsübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung. 

Die ambulante Komplexversorgung steht sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche zur Verfügung. Die Versorgungskonzepte unterscheiden sich jedoch.

Teilnahme

Organisation

Die ambulante Komplexversorgung für Erwachsene gibt es seit Oktober 2022. Zentrales Element in der ambulanten Komplexversorgung für Erwachsene sind sogenannte Netzverbünde. In ihnen schließen sich Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen wie Psychiatrie, Neurologie und Psychosomatik sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zusammen. Sie kooperieren mit Krankenhäusern, der häuslichen Krankenpflege sowie anderen Gesundheitsberufen wie der Sozio- oder Ergotherapie. 

Zentrale Ansprechpersonen für die Patientinnen und Patienten in dem Programm sind die Bezugsärztinnen oder-ärzte und Bezugspsychotherapeutinnen oder -psychotherapeuten des Netzverbunds. Für jede Patientin und jeden Patienten wird ein Gesamtbehandlungsplan erstellt, in dem die Ziele und Maßnahmen aufgeführt sind. Damit alle involvierten Berufsgruppen aufeinander abgestimmt agieren können und im engen Austausch bleiben, finden regelmäßig Fallkonferenzen statt. Betroffene, die sich an einen Netzverbund wenden, sollen möglichst innerhalb von 7 Werktagen einen Termin erhalten. Das gleiche gilt für die sich anschließende differentialdiagnostische Abklärung.

Die Netzverbünde benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, um die Leistungen der Komplexversorgung abrechnen zu können. In Rheinland-Pfalz ist derzeit ein Netzverbund genehmigt.

Abrechnung

Anzeigepflicht

Die parallele Behandlung einer Patientin oder eines Patienten im Rahmen mehrerer Netzverbünde nach dieser Richtlinie ist gemäß § 8 Abs. 4 KSVPsych-RL ausgeschlossen. Der Beginn der Versorgung in einem Netzverbund ist der zuständigen Krankenkasse durch die Bezugsärztin oder den Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder den Bezugspsychotherapeuten anzuzeigen.

Behandlung durch nicht an der Versorgung Beteiligte

Eine parallele Behandlung durch nicht an der Versorgung beteiligte Leistungserbringende ist grundsätzlich ausgeschlossen (bei Diagnosen nach F10 bis F99 ICD-10-GM). Aber zur Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung kann eine bereits wegen einer psychischen Erkrankung begonnene Behandlung fortgesetzt werden (§ 3 Abs. 12 KSVPsych-RL).

In diesem Fall sollen die Leistungserbringenden auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten und in Absprache mit der Bezugsärztin bzw. dem Bezugsarzt oder der Bezugspsychotherapeutin bzw. dem Bezugspsychotherapeuten in die Versorgung gemäß dieser Richtlinie einbezogen werden.

Voraussetzung

Die nicht am Netzverbund angeschlossenen Leistungserbringenden stimmen dem Gesamtbehandlungsplan zu und stehen für die Teilnahme an Fallbesprechungen und für erforderliche sonstige Absprachen zur Verfügung.

Dieses Versorgungsangebot für Kinder und Jugendliche mit schweren psychischen Erkrankungen zeichnet sich dadurch aus, dass ein multiprofessionelles Team individuell für die Patientinnen und Patienten zusammengestellt wird, das eng zusammenarbeitet.

Organisation

Das Zentrale Team umfasst mindestens eine Ärztin bzw. einen Arzt, eine Psychotherapeutin bzw. einen Psychotherapeuten und eine koordinierende Person, die gemeinsam zu Beginn der Behandlung einen Gesamtbehandlungsplan erstellen und sich regelmäßig austauschen. Bei Bedarf werden weitere Fachkräfte wie Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter, Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie Kita- und Lehrkräfte in das Erweiterte Team eingebunden. Ziel ist es, eine kontinuierliche ambulante Behandlung sicherzustellen und stationäre Aufenthalte zu vermeiden.

Falls eine stationäre Versorgung notwendig wird, sorgen die Teams für eine reibungslose Übergabe an die Angebote des Krankenhauses. Später soll die nahtlose Transition der erkrankten Jugendlichen in die Versorgung für Erwachsene durch professionelle Unterstützung gewährleistet werden. Zudem wird die schnelle Verfügbarkeit von Diagnostik und Therapiebeginn innerhalb weniger Tage angestrebt, um Wartezeiten zu verkürzen und den Zugang zu Behandlungsangeboten zu erleichtern.

Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten

Das öffentliche Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten stellen wir Ihnen in Kürze an dieser Stelle zur Verfügung. Kommen Sie bald wieder hier vorbei.

Parallelbehandlung

Die parallele Behandlung einer Patientin oder eines Patienten nach dieser Richtlinie (KJ-KSVPsych-RL) ist ausgeschlossen. Wird eine Patientin oder ein Patient im Rahmen der Vereinbarung gemäß § 85 Absatz 2 Satz 4 und § 43a SGB V über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung) behandelt, ist die Versorgung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

Sie haben Fragen? Schreiben Sie uns.

Wir sind gerne für Sie da und beantworten Ihre Fragen rund um das Thema Komplexversorgung. Senden Sie einfach eine E-Mail an: genehmigung@kv-rlp.de

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