Erst einmal für eine überschaubare Zeit und mit der Option, später mehr daraus zu machen: Eine Assistenz in der Praxis ist die Gelegenheit, in der Zusammenarbeit zu profitieren – für alle, die bereits vertragsärztlich und vertragspsychotherapeutisch tätig sind, und auch die, die erst noch hierhin kommen wollen. Wir als KV RLP unterstützen Sie auf Ihrem Weg.
Gründe für die Beschäftigung einer Assistenz
Für eine Tätigkeit in der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung gilt der bekannte Grundsatz: Alle Leistungen müssen persönlich erbracht werden. Allerdings ist in begründeten Fällen die Beschäftigung einer Assistenz erlaubt – und zwar:
- zur Sicherstellung der Versorgung
- innerhalb der ärztlichen und psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung
- zur Kindererziehung
- zur Pflege von nahen Angehörigen
- bei Krankheit
Arten der Assistenz
Abhängig vom jeweiligen Fall gibt es verschiedene Arten der Assistenz. Jede ist dabei an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Eine Sicherstellungsassistenz ist vor allem zum Kennenlernen gedacht – zur späteren Übernahme, Kooperation oder Anstellung in der Praxis. Daher spricht man auch von Kennenlernassistenz. Voraussetzung: Die Übergabe oder die Zusammenarbeit ist vorher fest eingeplant. Auch wer seine Praxis schon abgegeben hat, kann hier im Anschluss noch als Sicherstellungsassistenz bleiben, um die Nachfolge einzuarbeiten. Bis zu 6 Monate ist das jeweils möglich.
Im Rahmen der ärztlichen oder psychotherapeutischen Weiterbildung in einem Fachgebiet oder auch im Rahmen einer Zusatzweiterbildung absolvieren angehende Fachärztinnen, Fachärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verschiedene Weiterbildungsabschnitte.
Einige davon können nach den Weiterbildungsordnungen von Landesärztekammer und Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz im ambulanten Bereich absolviert werden. Für diese anerkennungsfähigen Weiterbildungsabschnitte ist die Tätigkeit als Assistenz möglich.
Vom Abschluss der Weiterbildung bis zum Fachgespräch bzw. zur Arbeit mit eigenem vertragsärztlichem oder vertragspsychotherapeutischem Status gibt es eine Übergangszeit. Um sie zu überbrücken, kann eine Tätigkeit als Assistentin oder Assistent sinnvoll sein.
Dazu müssen die Mindestweiterbildungszeiten absolviert worden sein, die für die Anmeldung zum Fachgespräch erforderlich sind, und die Anmeldung zum Fachgespräch muss im Anschluss zeitnah erfolgen. Ist das Fachgespräch bestanden, muss beim Zulassungsausschuss ebenso zeitnah der anvisierte vertragsärztliche oder vertragspsychotherapeutische Status beantragt werden.
Eine Entlastungsassistenz ist dazu da, in der Praxis zu unterstützen, wenn die Kindererziehung, die Pflege von nahen Angehörigen, eine eigene Erkrankung oder eine berufspolitische oder wissenschaftliche Tätigkeit in den Vordergrund rücken und die Ausübung des Versorgungsauftrags dadurch nicht mehr vollumfänglich möglich ist. Auch eine Entlastungsassistenz ist befristet.
- Kindererziehung: bis zu 36 Monate je Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Pflege von nahen Angehörigen: bis zu 6 Monate (Verlängerung möglich)
- Krankheit: bis zu 2 Jahre (Verlängerung unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich)
- berufspolitische oder wissenschaftliche Tätigkeit: bis zu 2 Jahre (Verlängerung möglich)
Wer seine ärztliche Ausbildung in einem Land außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder nicht in der Schweiz absolviert hat und jetzt bei uns in die ambulante Versorgung einsteigen will, kann im Rahmen einer Assistenz eine Ausbildung in der Praxis durchlaufen. Auch auf Praxisseite ist die Beschäftigung einer Ärztin oder eines Arztes aus einem Drittstaat so leichter möglich, zum Beispiel nach einer Hospitation.
Inhalt der Ausbildungsassistenz ist die Vorbereitung auf die bevorstehende Kenntnisprüfung – mit dem Ziel der Approbation nach deutschem Recht. Voraussetzung für den Start in die Ausbildungsassistenz ist für Rheinland-Pfalz die Berufserlaubnis nach der Bundesärzteordnung (BÄO) (§ 10 BÄO). Eine Genehmigung für eine Tätigkeit in der Praxis gilt für bis zu 2 Jahre.
Antrag und Genehmigung einer Assistenz
Wenn Sie in der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung tätig sind und eine ärztliche oder psychotherapeutische Assistenz in der Praxis beschäftigen möchten, benötigen Sie von uns, der KV RLP, vorab die Genehmigung dazu.
Hierfür stellen Sie rechtzeitig und mit mindestens 4 Wochen Vorlauf einen Antrag und reichen die jeweiligen Unterlagen ein, die wir zur Prüfung brauchen. Je nach Art der Assistenz ist auch die Fachgebietsidentität zu beachten und nachzuweisen. Ganz wichtig: Eine rückwirkende Genehmigung Ihrer Assistenz ist nicht möglich.
Antrag auf Beschäftigung einer Assistenz stellen
Als angehende Assistentin oder angehender Assistent ist es ganz unkompliziert: Sie suchen sich einfach eine passende Praxis, die eine Assistenz beschäftigen möchte, und klären alles Weitere direkt mit Ihren Ansprechpersonen dort.
Assistenz suchen und finden
So unterstützen wir Sie bei der KV RLP
- Wir vermitteln Angebote und Gesuche rund ums Thema Assistenz.
- Wir beraten Sie bei der Antragstellung.
- Wir finden mit Ihnen auch bei weitergehenden Fragen die passende Lösung.
Häufige Fragen
Verantwortung und Aufsicht liegen immer bei der oder dem vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch Tätigen. Die Assistentin oder der Assistent handelt dabei auf Anordnung. In welchem Umfang die Assistentin oder der Assistent eigenverantwortlich arbeitet, entscheidet die oder der Vorgesetzte.
Handelt es sich um genehmigungspflichtige Leistungen, so darf die Assistenz sie nur erbringen, wenn sie die dafür notwendigen Qualifikationen besitzt. Genehmigungspflichtige Leistungen, für die die oder der Anstellende keine Qualifikation nachgewiesen hat, dürfen von der Assistenz – unabhängig von deren eigener Qualifikation – nicht erbracht und abgerechnet werden.
Die von der Assistenz erbrachten Leistungen werden unter der LANR der oder des Anstellenden abgerechnet.
Der Name der Assistenz muss zusätzlich zum Praxisstempel auf Rezepten und Verordnungen kenntlich gemacht werden. Vertragsärztliche Formulare wie zum Beispiel das Muster 16 und BTM-Rezepte werden ebenso mit der LANR der anstellenden Ärztin bzw. des anstellenden Arztes gekennzeichnet.
Assistentinnen und Assistenten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit elektronische Rezepte (eRezepte) oder elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) ausstellen, müssen für die Signatur den eigenen, persönlich gebundenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) verwenden. Die verordnende und die signierende Person muss dabei immer identisch sein.
Entlastungs- und Sicherstellungsassistenz
Für die Entlastungs- oder Sicherstellungsassistenz gilt: Je Anstellender oder Anstellendem kann nur eine Assistenz beschäftigt werden. Demnach ist zum Beispiel die gleichzeitige Beschäftigung einer Assistenz zum Kennenlernen und zur Entlastung – vorausgesetzt, die Assistenzen wären ein- und derselben Person zugeordnet, – nicht möglich.
Übergangsassistenz nach der Weiterbildung und Ausbildungsassistenz für Ärztinnen und Ärzten aus Drittstaaten
Für die Übergangsassistenz nach der Weiterbildung und auch für die Ausbildungsassistenz für Ärztinnen und Ärzten aus Drittstaaten hingegen verhält es sich so: Die oder der Anstellende kann Assistenzen im Umfang ihres oder seines Versorgungsauftrags beschäftigen.
Assistenz im Rahmen der Weiterbildung
Für die Assistenz im Rahmen der Weiterbildung gilt wiederum: Je weiterbildungsbefugter Ärztin oder weiterbildungsbefugtem Arzt mit vollem Versorgungsauftrag beläuft sich der Gesamtumfang einer oder mehrerer beschäftigter Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung auf maximal eine Vollzeitstelle.
In der Regel nicht. Grund: Die Beschäftigung einer Assistenz darf nicht dazu dienen, den Praxisumfang zu vergrößern oder einen übergroßen Praxisumfang aufrechtzuerhalten.
Die Beschäftigung einer Assistenz ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch uns, die KV RLP, führt zu Honorarrückforderungen bzw. Rückforderungen von Verordnungskosten.
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