Eine Belegärztin oder ein Belegarzt ist vertragsärztlich niedergelassen und hat die Berechtigung, die Patientinnen und Patienten bei Bedarf voll- oder teilstationär zu behandeln. Das Krankenhaus stellt die dafür nötigen Dienste, Mittel und Einrichtungen zur Verfügung. Die belegärztlichen Leistungen werden von der KV vergütet.
Rahmenbedingungen
Die Belegärztin oder der Belegarzt ist in der eigenen Praxis und im Krankenhaus tätig. Die stationäre Arbeit darf dabei aber nicht den Großteil der Tätigkeit ausmachen. Die ambulante Versorgung muss voll gewährleistet bleiben.
Rahmenbedingung für eine belegärztliche Tätigkeit ist, dass das betreffende Krankenhaus eine Belegabteilung führt, die der Fachrichtung der künftigen Belegärztin bzw. des künftigen Belegarztes entspricht. Der Praxissitz sollte außerdem im Einzugsbereich der Belegabteilung liegen. Denn treten etwa nach Eingriffen Komplikationen auf, muss sie oder er in der Lage sein, die erforderlichen Maßnahmen kurzfristig einzuleiten.
Persönliche Voraussetzungen
Wer belegärztlich tätig werden möchte, muss bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen. Wer zum Beispiel neben der Arbeit in der ärztlichen Niederlassung weitere Tätigkeiten ausübt, kann die stationäre Versorgung seiner Patientinnen und Patienten unter Umständen nicht ausreichend gewährleisten und ist folglich als Belegärztin oder Belegarzt ungeeignet.
Auch alle weiteren Umstände, die die stationäre Versorgung der Patientinnen und Patienten einschränken könnten – wie eine größere Entfernung zwischen Wohnung bzw. Praxis und Krankenhaus –, schließen die Eignung aus.
Vergütung
Die belegärztlichen Leistungen vergütet in Rheinland-Pfalz die KV RLP aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung. Es gelten die Bestimmungen des EBM und der Bundesmantelverträge. Wichtig: Vertragsärztinnen und Vertragsärzte dürfen erst belegärztlich tätig werden, wenn sie als solche anerkannt sind. Vorher darf ihnen die KV RLP ihre belegärztlichen Leistungen nicht vergüten.
Antragsverfahren
Wenn Sie in Rheinland-Pfalz belegärztlich arbeiten möchten, müssen Sie vorab einen Antrag bei uns, der KV RLP, stellen. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag bei:
- Bescheinigung des Krankenhausträgers über die Anzahl der zur Verfügung gestellten Belegbetten
- Angaben über den geplanten Beginn der belegärztlichen Tätigkeit
Am besten reichen Sie Ihren Antrag mindestens sechs bis acht Wochen vor Beginn der geplanten Tätigkeit ein. Ob Sie als belegärztlich tätig werden können, entscheiden wir als KV RLP im Einvernehmen mit den Verbänden der Kranken- und Ersatzkassen. Wichtig: Eine Anerkennung gilt grundsätzlich nur für ein Krankenhaus.
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