Antrag
Ja. Die Niederlassung als Vertragsärztin oder Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeutin oder Vertragspsychotherapeut setzt den Eintrag ins Arzt- bzw. Psychotherapeutenregister voraus. Für die Eintragung zuständig ist immer diejenige KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip).
Sind Sie bereits in einem Register außerhalb von Rheinland-Pfalz eingetragen, senden Sie uns bitte den Registerauszug mit Ihren Antragsunterlagen zu. Den Auszug können Sie bei Ihrer KV beantragen.
Mehr erfahren
Alle Antragsformulare finden Sie online auf der Themenseite des Zulassungsausschusses.
Zu den Antragsformularen
Die Sitzungstermine des Zulassungsausschusses finden Sie online in unserem Terminkalender.
Zum Terminkalender
Bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung, in der Ihr Antrag behandelt wird, müssen Ihre Antragsunterlagen vollständig bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses eingegangen sein. Andernfalls ist eine ordnungsgemäße Bearbeitung und die Vorlage beim Zulassungsausschuss nicht möglich.
Eine Vorlaufzeit von mindestens zwölf Wochen gilt für die folgenden Anträge:
- Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)
- Ermächtigung
- Zulassung oder Anstellung aufgrund einer Sonderbedarfsfeststellung
Wir empfehlen Ihnen, Ihren Antrag so früh wie möglich an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses zu senden. Möglich ist dies frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Umsetzungsdatum.
Wenn möglich, senden Sie Ihre vollständigen Unterlagen bitte nur in einer Form – entweder in Papier per Post oder digital per E-Mail als eine PDF-Datei an:
Anschrift und E-Mail-Adresse
- Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Rheinland-Pfalz
- Isaac-Fulda-Allee 14
- 55124 Mainz
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Aufwand der Antrags- und Bedarfsprüfung.
Die Sitzungstermine und jeweiligen Einreichungsfristen finden Sie online in unserem Terminkalender.
Zum Terminkalender
Neben dem Antrag auf Anstellung müssen Sie noch die nötigen Anträge zur Ausführung und Abrechnung der genehmigungspflichtigen Leistungen stellen.
Zu den Antragsformularen
Nein. Eine Anstellungsgenehmigung kann immer nur für die Zukunft und nicht rückwirkend erteilt werden. Es gibt allerdings die Möglichkeit der Beschäftigung im Rahmen einer Kennenlernassistenz – und um die Zeit bis zur Sitzung des Zulassungsausschusses zu überbrücken.
Mehr erfahren
Die aktuellen Bewerbungsfristen des Landesauschusses für Bewerbungen auf einen freien Sitz finden Sie auf der Themenseite des Landesausschusses.
Wichtig
Bei den vom Landesausschuss gesetzten Bewerbungsfristen handelt es sich um behördliche Ausschlussfristen. Bei den Auswahlverfahren dürfen demnach nur die nach Bekanntmachung des Landesausschusses fristgerecht und vollständig abgegebenen Anträge berücksichtigt werden. Anträge, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehen bzw. vervollständigt werden, bleiben unberücksichtigt.
Mehr erfahren
Folgende Entscheidungskriterien sind im Auswahlverfahren maßgeblich:
- berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste
- bestmögliche Versorgung der Versicherten am gewählten Standort
- Versorgungsgesichtspunkte, zum Beispiel Fachgebietsschwerpunkte
- Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung
Zulassung
Nachdem Sie in einer Sitzung des Zulassungsausschusses Ihre Zulassung erhalten haben, sind das die nächsten Schritte:
- Sie erhalten Ihre LANR und Ihre BSNR per Post wenige Tage später.
- Ihre KV RLP-Praxislotsin oder Ihr KV RLP-Praxislotse meldet sich bei Ihnen.
- Zusätzlich erhalten Sie für einen gelungenen Start Ihre persönliche Erstausstattungsmappe – mit den wichtigsten Informationen zum Beispiel zum Arztstempel, einem Überblick über unsere Beratungsangebote und nützlichen Formularen wie etwa Rezeptformulare.
Einen Praxisausweis (SMC-B-Karte) brauchen Sie direkt ab dem Zeitpunkt Ihrer Zulassung.
Mehr erfahren
Beenden des Versorgungsauftrags
Ihr Praxissitz wird nun ausgeschrieben. Ausschreibungen werden jeweils zum 1. und zum 15. eines jeden Monats auf unserer Website veröffentlicht.
Nach Ablauf der vierwöchigen Bewerbungsfrist wird die Bewerberliste erstellt. Diese erhalten Sie zusammen mit den eingegangenen Bewerbungen und Lebensläufen. Treten Sie bitte mit jeder Bewerberin und jedem Bewerber in Kontakt und erzielen nach Möglichkeit mit einem oder mehreren von ihnen eine wirtschaftliche Einigung.
Zur aktuellen Übersicht
Ja, Sie können mit jeder Bewerberin und jedem Bewerber eine wirtschaftliche Einigung erzielen.
Bewerberinnen und Bewerbern, mit denen Sie sich nicht geeinigt haben, steht es frei, einen Antrag zu stellen. Sie werden im Praxisübernahmeverfahren berücksichtigt, auch wenn keine Einigung erzielt werden konnte.
Geht bei der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses ein Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist ein, werden Sie Informiert. Sie müssen nicht tätig werden.
Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller erhält vom Zulassungsausschusses im Nachgang zur Sitzung einen Bescheid über die Genehmigung oder die Ablehnung.
Gegen den Bescheid können die Beteiligten Widerspruch einlegen – schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll:
Geschäftsstelle des Berufungsausschusses in Rheinland-Pfalz
Isaac-Fulda-Allee 14
55124 Mainz
Der Widerspruch muss den Bescheid bezeichnen, gegen den er sich richtet. Und er muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheids beim Berufungsausschuss eingegangen sein. Geht innerhalb der gesetzten Frist kein Widerspruch ein, wird die Entscheidung des Zulassungsausschusses bestandskräftig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Widerspruchsfrist ist der Tag der Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheids. Erhalten mehrere Beteiligte einen Beschluss im Verfahren, löst der zuletzt zugestellte Beschluss den Lauf der Widerspruchsfrist aus.
In Nachbesetzungsverfahren wird der Widerspruch direkt an das Sozialgericht gerichtet:
Geschäftsstelle des Sozialgerichts Mainz
Ernst-Ludwig-Platz 1
55116 Mainz
Kontakt
Service-Center
| Wochentag | Uhrzeit |
|---|---|
| MODIMIDO | 7:30 – 17 Uhr |
| FR | 7:30 – 15 Uhr |