Der Sprechstundenbedarf (SSB) umfasst Artikel, darunter Arzneimittel, Verbandmittel und Hilfsmittel, die im Rahmen der ambulanten Behandlung in der Praxis oder bei Notfällen bzw. zur Sofortbehandlung benötigt werden.
Übersicht
In der auf Landesebene zwischen den Krankenkassen und der KV RLP getroffenen Vereinbarung sind die Voraussetzungen für die Verordnung zu Lasten des SSB konkretisiert. Die Anlage 1 zur Vereinbarung ist als Sachverzeichnis eine Hilfestellung zur Verordnungsfähigkeit einzelner Artikel oder Artikelgruppen.
In der aktuellen Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung ist für jede Arztpraxis jeweils zum 30. Juni eine Inventur aller zu Lasten der GKV verordneten Impfstoffe vorgesehen (vgl. Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung Abschnitt V. 4.1).
Die ausgefüllte Inventurliste wird mit der Honorarabrechnung für das zweite Quartal eines Jahres an die KV RLP übermittelt.
Die KV RLP informiert in Zusammenarbeit mit den Krankenkassenverbänden im Rahmen der Arbeitsgruppe SSB über die Verordnungsfähigkeit von Arznei- und Verbandmitteln im SSB. Die aktuell versendeten Hinweisschreiben können Sie hier einsehen.
Ausgaben
- Verordnung von Impfstoffen im Sprechstundenbedarf und Umsetzung der Inventurregelung | Hinweisschreiben | November 2024
- Umgang mit Muster 16-Formularen bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf | Hinweisschreiben | März 2023
- Verbandmittel im Sprechstundenbedarf | Hinweisschreiben | März 2023
- Verordnung von Antiemetika (Setrone) im Sprechstundenbedarf" | Hinweisschreiben | März 2023