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Pflegeheime

Keine Prüfung der Kooperationsverträge nach § 119b SGB V

Eine Prüfung bzw. eine Genehmigung durch uns als KV RLP ist nicht vorgesehen und nicht notwendig. 

Achten Sie dennoch beim Ausfüllen des Vertrages auf Vollständigkeit und auf die in unserem Muster-Kooperationsvertrag angegebenen Hinweise. Die Krankenkassen können die Umsetzungen des Kooperationsvertrages überprüfen und bei Mehrfachabrechnung der GOP 37105 EBM bei einer Patientin bzw. bei einem Patienten durch mehrere Ärztinnen und Ärzte die Abrechnung beanstanden.

Mit Punkt 11 der Sammelerklärung, die Sie jedes Quartal mit Ihrer Abrechnung einreichen, bestätigen Sie, dass Sie die für die abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Kapitels 37 EBM (Versorgung gemäß Anlage 27 und 30 zum BMV-Ä und der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGBV) erforderlichen Vereinbarungen mit der jeweiligen Einrichtung abgeschlossen haben. Aufgrund dessen brauchen Kooperationsverträge nach § 119b SGB V nicht bei der KV RLP eingereicht werden.

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