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Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)Höchstmengenregelung und Substitutionsbehandlung

Am 8. April traten mehrere Änderungen der Vorschriften der BtMVV in Kraft. So waren bisher bestimmte Betäubungsmittel (BtM) mit einer Höchstmengenregelung belegt, die die Verschreibungsmenge innerhalb von 30 Tagen beschränkte. Ebenso durften nur bis zu zwei der durch die BtMVV definierten Wirkstoffe auf einem Rezept verordnet werden. Eine Überschreitung musste auf dem BtM-Rezept mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet werden. Diese Regelung und somit auch die entsprechende Kennzeichnung sind nun entfallen. Wie bislang auch sollte sich die verordnete Menge von Betäubungsmitteln, so das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), medizinisch begründet am jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der Dosierung und Reichweite orientieren.

Des Weiteren gibt es Änderungen im Bereich der Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger. Die Verordnung von Substitutionsmitteln als Take-Home ist nun regulär bis maximal 7 aufeinanderfolgende Tage möglich. In begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum auf bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage erweitert werden. In beiden Fällen erfolgt die Kennzeichnung mit den Buchstaben "S" und "T". Die Kennzeichnung "Z" entfällt.

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